Vereinssatzung
Vereinssatzung der Sportfreunde (SF) Breitbrunn e.V.
Neufassung der Vereinssatzung vom 1. September 1974 nach Satzungsänderungen auf Beschluss
- der Mitgliederversammlung vom 14. April 1985
- § 7 Abs. 2
- § 8 letzter Abs. Wahlen c)
- der Mitgliederversammlung vom 26. April 1987
- § 6 Abs. 1
- § 8 Abs. Mitgliederversammlung b) Neuwahlen
- der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. Juni 2009
- Grundsätzliche Überarbeitung der Paragraphen § 1 – 10
- Hinzufügen von neuen Paragraphen jetzt § 1 – 14
- der Mitgliederversammlung vom 29. April 2024
- Grundsätzliche Überarbeitung der Paragraphen § 1 – 13
- Hinzufügen von neuen Paragraphen jetzt § 1 – 18
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Sportfreunde (SF) Breitbrunn.
- Der Verein hat seinen Sitz in 82211 Herrsching Ortsteil Breitbrunn.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter Nr. VR 515 eingetragen werden und führt den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen zu fördern, die Pflege körperlicher Ertüchtigung und die Durchführung sportlicher Veranstaltungen aller Art.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
- Der Verein umfasst
- ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- außerordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig sportlich betätigen.
Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig sportlich tätig zu werden.
- Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
- Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§4 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Materialkosten, etc.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§5 Eintritt, Austritt, Ausschluss
- Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ein Vertreter des Vereinsausschusses.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
- Der Übertritt von einem Kind zu einem jugendlichen Mitglied bzw. eines jugendlichen Mitglieds bei Vollendung des 18. Lebensjahres zu einem ordentlichen Mitglied erfolgt automatisch. Die Beitragsordnung regelt den Übergang von Kind zu einem Jugendlichem.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Mit dem Eintreffen dieser Erklärung enden, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
- Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder, trotz erfolgter Mahnung, mehr als ein Jahr mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand sind. Bei Austritt oder Ausschluss erfolgen keine Beitragsrückerstattung und keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Mitglied und Verein.
Der Ausschluss erfolgt:- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
- wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
- wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
- wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung des Beschlusses – das Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung über den Ausschluss ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
- Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.
§6 Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
- Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
- Abteilungsbeiträge sowie Kursgebühren können durch den Vereinsausschuss beschlossen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
- Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
- Die Satzung muss jedem Mitglied zugänglich sein und wird im Internet unter www.sf-breitbrunn.de veröffentlicht.
§7 Abteilungen
- Zur Erfüllung des Vereinszweckes können besondere rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden; dies gilt für alle Sportarten, die vom Bayerischen Landessportverband betreut werden. Hierzu ist die Genehmigung des Vereinsausschusses notwendig. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
- Eigene Ordnungen der Abteilungen im Rahmen der Vereinssatzung dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeführt werden. Der Vereinsausschuss kann in alle Abteilungszusammenkünfe Beauftragte entsenden. Die Abteilungen können auf Antrag Zuschüsse vom Verein enthalten. Die Höhe der Zuschüsse wird vom Vereinsausschluss beschlossen, dem auch das Recht zusteht, in die Rechnungsführung Einsicht zu nehmen.
- Der Vereinsausschuss kann die Auflösung von Abteilungen beschließen. Gegen die Auflösung kann Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ergriffen werden, die dann endgültig entscheidet.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Kassier(erin)
- der/die Schriftführer(in)
- der/die Beisitzer
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden jeweils alleine vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
- Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
- Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
- Die Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
- Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
- Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
- Die Haftung des Vorstandes wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrages wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
§9 Vereinsausschuss
- Den Vereinsausschuss bilden:
- der Vorstand
- der (die) Abteilungsleiter
- der/die Jugendleiter(in)
- Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Insbesondere hat er:
- die unter Leitung des Vorsitzenden durchzuführenden Mitgliederversammlungen zu berufen und deren Tagesordnung festzusetzen.
- alljährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht zu erstellen.
- Das Recht, die Auflösung einer Abteilung zu verfügen, sobald diese dem Vereinswohle bzw. -zwecke zuwiderlaufende Ziele verfolgt.
- Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
- Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung bis auf eines sämtliche Mitglieder anwesend sind oder der Termin der Sitzung mit dem zu fällenden Beschluss mindestens zwei Wochen vorher allen Ausschussmitgliedern bekannt gemacht worden ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dem Vereinsausschuss obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§10 Geschäftsjahr, Einnahmen, Ausgaben
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, den Überschüssen aus sportlichen Veranstaltungen, den evtl. Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Spenden und dergleichen.
- Ausgaben und Willenserklärungen, die den Verein bis zu 1.000 Euro belasten, liegen in der Entscheidung des 1. Vorstandes oder dem Kassier. Über 1.000 Euro bis 5.000 Euro entscheidet der Vorstand im Mehrheitsbeschluss, bei höheren Beiträgen entscheidet der Vereinsausschuss. Projekte ab 20.000 Euro müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden, die Ausgabenentscheidungen im Einzelnen werden dann nach obiger Regelung getroffen.
§11 Mitgliederversammlungen
- Als satzungsgemäße Versammlungen gelten:
- ordentliche Mitgliederversammlungen
- außerordentliche Mitgliederversammlungen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail sowie der Aushang an öffentlichen Schaukästen des Vereines Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung abwesender Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gezählt.
Für folgende Beschlüsse sind besondere Mehrheitsverhältnisse erforderlich:- Zweidrittelmehrheit der Erschienenen für Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie bei Auflösung von Abteilungen.
- Dreiviertelmehrheit der Erschienenen bei allen Satzungsänderungen
- Dreiviertelmehrheit der Erschienenen bei Auflösung
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter anderem
- vom Vorstand über die Tätigkeit im verflossenen Jahr zu berichten und Rechnung zu legen.
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes vorzunehmen
- Über den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr Beschluss zu fassen.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Kassenberichts vorzunehmen.
- Über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen zu beschließen.
- Über die Auflösung von Abteilungen zu beschließen.
- Über weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind, zu berichten und Entscheidungen zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Wahlen:
Der erste und zweite Vorstand werden grundsätzlich einzeln gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§12 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Sonderprüfungen sind möglich.
- Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Herrsching mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§14 Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§16 Medien und Bildrechte
- Im Rahmen der Vereinstätigkeit können Foto-, Audio- und Videoaufnahmen angefertigt werden. Mitglieder müssen hierzu vorab schriftlich ihre Zustimmung geben. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
- Die Aufnahmen dürfen für Vereinszwecke (Mitgliederkommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Werbematerialien) genutzt werden, soweit eine Einwilligung vorliegt. Eine kommerzielle Nutzung erfolgt nur mit individueller Zustimmung.
- Mitglieder, die nicht aufgenommen oder veröffentlicht werden möchten, können dies vorab schriftlich mitteilen. Der Verein verpflichtet sich, dies angemessen zu berücksichtigen.
- Bei Veranstaltungen mit externen Medien stellt der Verein sicher, dass Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Mitglieder gewahrt bleiben.
- Der Verein erhält mit Einwilligung ein einfaches Nutzungsrecht an Aufnahmen, die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller. Eine Entschädigung erfolgt nur in individuell vereinbarten Fällen.
- Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds kann dieses die Löschung oder Einschränkung der weiteren Nutzung beantragen, sofern keine berechtigten Interessen des Vereins entgegenstehen (z. B. Archivmaterial).
§17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29.04.2025 in Breitbrunn beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.