„Wenn du nicht glaubst, dass du es kannst, hast du keine Chance.“ - Arsene Wenger 

Vereinssatzung

Vereinssatzung der Sportfreunde (SF) Breitbrunn e.V.

Neufassung der Vereinssatzung vom 1. September 1974 nach Satzungsänderungen auf Beschluss

  1. der Mitgliederversammlung vom 14. April 1985
    1. § 7 Abs. 2
    2. § 8 letzter Abs. Wahlen c)
  2. der Mitgliederversammlung vom 26. April 1987
    1. § 6 Abs. 1
    2. § 8 Abs. Mitgliederversammlung b) Neuwahlen
  3. der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. Juni 2009
    1. Grundsätzliche Überarbeitung der Paragraphen § 1 – 1 0
    2. Hinzufügen von neuen Paragraphen jetzt § 1 – 14

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Sportfreunde (SF) Breitbrunn.

Der Verein hat seinen Sitz in 82211 Herrsching Ortsteil Breitbrunn.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Starnberg unter Nr. VR 515
eingetragen werden und führt den Zusatz „e. V.“.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V .. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen zu fördern, die Pflege körperlicher Ertüchtigung und die Durchführung sportlicher Veranstaltungen aller Art.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

  • Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

Der Verein umfasst

  1. ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. außerordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig turnerisch oder sportlich betätigen.

Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig turnerisch oder sportlich tätig zu werden.

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird. Die Mitgliederversammlung hat dagegen ein Einspruchsrecht, über den dann vereinsintern endgültig entschieden wird.

§5 Eintritt, Austritt, Ausschluss

Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ein Vertreter des Vereinsausschusses.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

Der Übertritt eines jugendlichen Mitglieds bei Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt automatisch.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Mit dem Eintreffen dieser Erklärung enden, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder, trotz erfolgter Mahnung, mehr als ein Jahr mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand sind. Die Streichung entbindet nicht von Forderungen des Vereins an den Ausgeschlossenen. Bei Austritt oder Ausschluss erfolgen keine Beitragsrückerstattung und keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Mitglied und Verein.

Der Ausschluss erfolgt:

  • bei erheblichen Verstoßen gegen den Vereinszweck
  • bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung des Beschlusses – das Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung über den Ausschluss ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.

§6 Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder

Alle Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen laufenden Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu zahlen. Dieser ist im Voraus am 1. Februar eines Jahres zu entrichten.

Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Für Jugendliche ermäßigen sich die Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Satzung muss jedem Mitglied zugänglich sein und wird im Internet unter www.sf-breitbrunn.de veröffentlicht.

§7 Abteilungen

Zur Erfüllung des Vereinszweckes können besondere, rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden; dies gilt für alle Sportarten, die vom Bayerischen Landessportverband betreut werden. Hierzu ist die Genehmigung des Vereinsausschusses notwendig. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Eigene Ordnungen der Abteilungen im Rahmen der Vereinssatzung dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeführt werden. Der Vereinsausschuss kann in alle Abteilungszusammenkünfte Beauftragte entsenden. Die Abteilungen können auf Antrag Zuschüsse vom Verein enthalten. Die Höhe der Zuschüsse wird vom Vereinsausschluss beschlossen, dem auch das Recht zusteht, in die Rechnungsführung Einsicht zu nehmen.

Der Vereinsausschuss kann die Auflösung von Abteilungen beschließen. Gegen die Auflösung kann Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ergriffen werden, die dann endgültig entscheidet.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. der/die 1. Vorsitzende
  2. der/die 2. Vorsitzende
  3. der/die Kassier(erin)
  4. der/die Schriftführer(in)
  5. der/die Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden jeweils alleine vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der Neuwahlen, ob für die anstehende Legislaturperiode ein Beisitzer gewählt wird. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen. Die Wiederwahl ist möglich.

Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

Die Haftung des Vorstandes wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrages wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§9 Vereinsausschuss

Den Vereinsausschuss bilden:

  1. der Vorstand
  2. der/die Abteilungsleiter(in)
  3. der/die Jugendleiter(in)

Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Insbesondere hat er:

  • Die unter Leitung des Vorsitzenden durchzuführenden Mitgliederversammlungen zu berufen und deren Tagesordnung festzusetzen.
  • Alljährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht zu erstellen.
  • Das Recht, die Auflösung einer Abteilung zu verfügen, sobald diese dem Vereinswohle bzw. -zwecke zuwiderlaufende Ziele verfolgt.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung bis auf eines sämtliche Mitglieder anwesend sind oder der Termin der Sitzung mit dem zu fällenden Beschluss mindestens zwei Wochen vorher allen Ausschussmitgliedern bekannt gemacht worden ist.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Dem Vereinsausschuss obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§10 Geschäftsjahr, Einnahmen, Ausgaben

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Jahresbeiträgen, den Überschüssen aus sportlichen Veranstaltungen, den evtl. Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Spenden und dergleichen.

Ausgaben und Willenserklärungen, die den Verein bis zu 1.000 Euro belasten, liegen in der Entscheidung des Vorstandes. Über 1.000 Euro bis 2.500 Euro entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Kassier, bei höheren Beiträgen entscheidet der Vereinsausschuss. Projekte ab 10.000 Euro müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden, die Ausgabenentscheidungen im Einzelnen werden dann nach obiger Regelung getroffen.

§11 Mitgliederversammlungen

Als satzungsgemäße Versammlungen gelten:

  1. ordentliche Mitgliederversammlungen
  2. außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederjahresversammlung ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres abzuhalten.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragt.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet.

Für folgende Beschlüsse sind besondere Mehrheitsverhältnisse erforderlich:

  1. Zweidrittelmehrheit der Erschienenen für Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie bei Auflösung von Abteilungen.
  2. Dreiviertelmehrheit der Erschienenen bei allen Satzungsänderungen
  3. Dreiviertelmehrheit der Erschienenen bei Auflösung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter anderem:

  1. vom Vorstand über die Tätigkeit im verflossenen Jahr zu berichten und Rechnung zu legen.
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes vorzunehmen
  3. Über den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr Beschluss zu fassen.
  4. Die Wahl von zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Kassenberichts vorzunehmen.
  5. Über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen zu beschließen.
  6. Über die Auflösung von Abteilungen zu beschließen.
  7. Über weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind, zu berichten und Entscheidungen zu beschließen.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung abwesender Mitglieder ist nicht zulässig.

Wahlen:

Der erste und zweite Vorstand werden grundsätzlich einzeln, in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen erfolgen Wahlen durch Zuruf, es sei denn, dass ein Viertel der Erschienenen eine schriftliche Wahl beantragt.

§12 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Sonderprüfungen sind möglich.

Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Herrsching, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.06.2009 in Breitbrunn beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.